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Baumschutz – private Grundstücke

Antrag auf Fällung oder Rückschnitt von Bäumen auf Privatgrundstücken

Die überlebenswichtige Bedeutung von Bäumen ist unbestritten. Sie produzieren Sauerstoff, filtern und binden Staub und kühlen die Umgebungstemperatur an heißen Tagen ab. Bäume üben eine beruhigende Wirkung auf uns Menschen aus und tragen entscheidend zu einer gelungenen Stadtbildpflege bei.

Trotzdem kann es gute Gründe geben, Bäume zu fällen.

Damit das Fällen von Bäumen in einem geordneten und fachlich begründeten Rahmen geschieht, wurde bereits 1979 in Oberhausen die erste Baumschutzsatzung beschlossen und in den Folgejahren weiterentwickelt.

Für das Fällen und Zurückschneiden von Bäumen auf Privatgrundstücken muss ebenfalls ein Fäll- bzw. Rückschnittsantrag – private Bäume ausgefüllt werden, welches hier abrufbar ist. Dabei müssen unter anderem die Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen beachtet werden. Da sich diese zum 01.01.2022 geändert haben, wurden die wesentlichen Änderungen für Sie im Folgenden zusammengefasst.

NICHT GESCHÜTZTE BÄUME

Folgende Bäume dürfen ab dem 01.01.2022 ohne Antrag gefällt werden:

  • Birken,
  • Pappeln,
  • Nadelbäume (mit Ausnahme von Eiben und Ginkgos),
  • Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien) sowie
  • abgestorbene Bäume (wenn dies durch eine Fotodokumentation nachgewiesen werden kann)

Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass noch andere rechtliche Regelungen wie zum Beispiel Bebauungspläne gelten können, die den Baumbestand auf einem privaten Grundstück schützen. In diesem Fall muss auch für die Bäume, die eigentlich aufgrund ihrer Art und ihres Stammumfanges nicht mehr durch die Satzung geschützt sind, ein Antrag auf Fällung oder Rückschnitt gestellt werden.
Daher wird empfohlen vorab eine Anfrage per E-Mail an baumschutz@sbo.oberhausen.de zu senden. Sie erhalten eine für Ihr Grundstück verbindliche Auskunft.


ABSTANDSREGELUNG

Zeichnerisches Beispiel
Zeichnerisches Beispiel

Ebenfalls brauchen Sie jetzt keinen Fällantrag mehr zu stellen, wenn der Stamm des Baumes näher als 3 m zur Außenwand eines bestehenden, zulässigen Gebäudes mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung steht. Dies gilt auch für die Bäume, die eigentlich aufgrund ihrer Art und ihres Stammumfanges durch die Satzung geschützt sind.

Nicht zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen unter anderem Stellplätze, Garagen, Carports, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe und Lagerhallen.

Hinweis: Auch hier gilt, dass noch andere rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel Bebauungspläne gelten können, die den Baumbestand auf einem privaten Grundstück schützen. In diesem Fall muss auch für die Bäume, die eigentlich aufgrund ihrer Art und ihres Stammumfanges nicht mehr durch die Satzung geschützt sind, ein Antrag auf Fällung oder Rückschnitt gestellt werden.
Daher wird empfohlen vorab eine Anfrage per E-Mail an baumschutz@sbo.oberhausen.de zu senden. Sie erhalten eine für Ihr Grundstück verbindliche Auskunft.


ANTRAGSTELLUNG

Einen Antrag auf Baumfällung darf ab dem 01.01.2022 nur noch die/der Grundstückseigentümer/-in oder die/der Nutzungsberechtigte stellen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, jemanden zur Stellung des Antrags zu bevollmächtigen. In diesem Fall muss dem Antrag eine Vollmacht beigefügt werden.


ERSATZPFLANZUNGEN

Ersatzpflanzungen müssen immer dann geleistet werden, wenn ein Baum nicht vollständig abgestorben ist. Berechnet wird die Ersatzpflanzung u. a. nach dem Stammumfang. Für die ersten 150 cm wird die Pflanzung eines Baumes gefordert. Für jede weiteren angefangenen 75 cm erhöht sich die Forderung um einen weiteren Baum.

Hinweis: Grundsätzlich ist die Baumart frei wählbar. In bestimmten Fällen können die Art und die Qualität der Bäume jedoch von der Fachverwaltung vorgegeben werden.


AUSGLEICHSZAHLUNGEN

Ausgleichszahlungen sind zweckgebundene Geldleistungen an die Stadt. Sie können vom Antragsteller dann gewählt werden, wenn eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich ist. Die Ausgleichszahlung beträgt 450,00 Euro pro zu pflanzenden Baum und muss vor Überweisung beantragt werden.


BAUMFÄLLUNGEN IM RAHMEN VON BAUGENEHMIGUNGEN

Wenn Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen und für das Vorhaben Baumfällungen oder Rückschnitte zwingend erforderlich sind, muss parallel zum Bauantrag ein separater Fäll- oder Rückschnittsantrag gestellt werden.

Sind keine Fällungen oder Rückschnitte erforderlich, muss dies ebenfalls bei Antragstellung, auch im Rahmen eines Vorbescheides, schriftlich durch den/die Bauherrn/-in erklärt werden.


GEBÜHREN

Die Verwaltungsgebühren für Baumfäll- und Rückschnittsgenehmigungen bzw. Ablehnungen sind über mehr als 25 Jahre gleichgeblieben. Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes mussten nun Anpassungen vorgenommen werden. Die Gebühren werden gemäß der in § 11 der Baumschutzsatzung aufgeführten Beträge erhoben.

So wäre z. B. für eine Fällgenehmigung für drei Bäume eine Gebühr in Höhe von 90,00 Euro zu bezahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a).
Diese setzt sich wie folgt zusammen: 60,00 Euro Grundgebühr für den ersten Baum zuzüglich 15,00 Euro für jeden weiteren.


BEARBEITUNGSZEIT VON ANTRÄGEN

Die grundsätzliche Bearbeitungszeit von Anträgen kann je nach Sachlage 6 bis 8 Wochen in Anspruch nehmen.


TELEFONISCHE SPRECHZEITEN:

montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr
(Aufgrund von Außenterminen kann es zu Abweichungen kommen.)

Außerhalb dieser Zeit können Sie dem Fachbereich eine E-Mail an baumschutz@sbo.oberhausen.de senden.


ÖFFNUNGSZEITEN

Montag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12 Uhr

 

KONTAKT

SBO Servicebetriebe Oberhausen
Abteilung Unterhaltung von Flächen und Einrichtungen,
Baumschutz
Zum Eisenhammer 11
46049 Oberhausen
Tel.: 0208 594-7182 oder 0208 594-7156
Fax: 0208 594-7189
E-Mail: baumschutz@sbo.oberhausen.de